Kriminologisches Journal

Vom Kreuzberg zum Breitscheidplatz

Gefährder statt Gefahrenabwehr in den neuen Polizeigesetzen
Zusammenfassung

Seit dem Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1882 markierten „Gefahr“ und „Störer“ die zentralen Komponenten eines auf die Gefahrenabwehr beschränkten Polizey-Begriffs. Um der Freiheitlichkeit willen meinte der liberale Rechtsstaat, das schädigende Ereignis bis kurz vor dessen Eintritt abwarten zu können – auch um den Preis, den letzten Zeitpunkt für ein rechtzeitiges Eingreifen womöglich zu verpassen. Ein solches Risiko nimmt der moderne Präventions- und Vorsorgestaat nicht mehr in Kauf: Er will gefahrenträchtige Geschehensabläufe nicht erst im letzten Moment unterbrechen, sondern sie gar nicht in Gang kommen lassen. Hier wird das mutmaßlich gefährliche Subjekt anstelle des objektiven Kausalgeschehens, der Gefährder bzw. die Gefährderin anstelle der Gefahr, in den Fokus genommen. Die Person selbst wird zum Bezugspunkt sicherheitsrechtlicher Risikovorsorge gemacht, wobei die Prognose nicht an das kaum kalkulierbare menschliche Individuum anknüpft, sondern dieses als Teil einer Gruppe oder standardisierbarer Situationen behandelt. Subjektivierung und Entindividualisierung gehen Hand in Hand und prägen das moderne Sicherheitsrecht.

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Beitrag
Vom Kreuzberg zum Breitscheidplatz
Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 2, Jahr 2020, Seite 97 - 110

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Titel

Vom Kreuzberg zum Breitscheidplatz

Zeitschrift

Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 2, Jahr 2020, Seite 97 - 110

DOI

10.3262/KJ2002097

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Print ISSN

0341-1966

Verlag

Beltz Juventa

Autoren

Tristan Barczak

Schlagwörter

Terrorismus
Subjektivierung
Gefahrenabwehr
terrorism
Sicherheitsrecht
subjectivisation
security law
precautionary principle
Gefährder
Präventionsstaat
legal concept of danger
preventive state
Entindividualisierung
personale Risikovorsorge
terrorist suspects
de-individualisation