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Während das Bundeskinderschutzgesetz 2012 sich lediglich auf die Forderung nach einrichtungsinternen Beschwerdemöglichkeiten bezog und diese in § 45 SGB VIII zur Voraussetzung einer Betriebserlaubnis erklärte, sollen nun im Rahmen einer SGB VIII-Reform auch Ombudsstellen (vgl. Smessaert, i.d.H.) im Kinder- und Jugendhilferecht verankert werden. Mit einer solchen Verankerung und Konsolidierung eines neuen Bereiches geht immer die Hoffnung auf Stabilisierung und Absicherung einher. Zugleich sind damit jedoch auch Risiken und Nebenwirkungen verbunden. Der folgende Beitrag greift Ombudschaft in diesem Sinne auf, gibt Einblick in Überlegungen und Fragen, die sich aus der aktuellen Entwicklung von Ombudschaft und Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ergeben und diskutiert Aus- und Nebenwirkungen einer rechtlichen Verankerung von Ombudschaft
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