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Soweit heterosexuelle Väter bei der auffangmäßigen Zuordnung der Kindererziehungszeit gegenüber den Müttern und gegenüber gleichgeschlechtlichen Eltern benachteiligt werden, liegt kein Verstoß gegen die Gleichheitsrechte des Art. 3 GG vor. Die auffangmäßige Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter ist vor dem Hintergrund der erwerbsbedingten Nachteile, die die Erziehung von Kindern auch heute noch gerade für Frauen mit sich bringt, gerechtfertigt. Auch die Konzentration der gleichmäßigen Aufteilung der Kindererziehungszeit bei gleichgeschlechtlichen Eltern begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleichwohl zeichnet sich, so Ragnar Hoenig, bei der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 SGB VI Reformbedarf ab. Zum einen ist zu fragen, wie die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu erfolgen hat, wenn ein oder beide Elternteile non-binär sind. Zum anderen sollte diskutiert werden, welche Auswirkungen das Urteil des BVerfG zur Vaterschaftsanfechtung vom 9. April 2024 (BVerfG 2024) auf die Zuordnung der Kindererziehungszeit in Mehrelternkonstellationen hat. \n
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