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Im Berliner Bezirk Lichtenberg Anfang des Jahres und in den Folgemonaten in Halle und Magdeburg in Sachsen-Anhalt wurden Haushaltssperren mit erhöhten Ausgaben bei den Erziehungshilfen der §§ 27 ff. SGB VIII bzw. bei den Leistungen der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII und Einsparungen bei sog. freiwilligen Leistungen begründet. Auch wenn der die Haushaltssperre in Halle verfügende Oberbürgermeister hierzu erklärt, dass Zahlungen nur bei bestehenden Verträgen, gesetzlichen Verpflichtungen und unabweisbaren Ausgaben möglich bleiben, so zeigt das Berliner Beispiel deutlich die mögliche rechtswidrige Anwendung der Haushaltssperre auf die §§ 13, 27 ff. SGB VIII. Der Beitrag begründet die Rechtswidrigkeit einer solchen Haushaltssperre am Berliner Beispiel.
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